1 NAME UND SITZ DER WÄHLERVEREINIGUNG, GESCHÄFTSJAHR
(1) Die Wählervereinigung führt den Namen „Die Stadtisten”; die Kurzbezeichnung für den Wahlvorschlag bei Gemeinderatswahlen lautet „Stadtisten“. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
(2) Die Wählervereinigung hat ihren Sitz in Stuttgart.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 ZWECK DER WÄHLERVEREINIGUNG, GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Die Wählervereinigung „Die Stadtisten” mit Sitz in Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ unter § 52 und § 53 der Abgabenordnung (AO.)
(2) Der Zweck der Wählervereinigung ist die politische Willensbildung in der Stadt Stuttgart, direkt verbunden mit der Teilnahme an den Gemeinderatswahlen in Stuttgart. Die Wählervereinigung hat das Ziel, zum Satzungszweck Spendengelder einzuwerben. Die Wählervereinigung verfolgt keine wirtschaftlichen oder gewinnorientierten Ziele.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Teilnahme an Wahlen sowie öffentliche politische Diskussion und Partizipation. Der Verein trägt mit eigenen Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit zur politischen Meinungs- und Willensbildung der Bevölkerung, insbesondere in der Stadt Stuttgart, bei. Er beteiligt sich an Veranstaltungen Dritter, deren Ziel und Zweck den eigenen Grundsätzen entspricht.
(3) Die Wählervereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Mittel der Wählervereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Wählervereinigung.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Wählervereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied der Wählervereinigung kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in die Wählervereinigung ist schriftlich beim Vorstand unter Verwendung der zu diesem Zweck bereit gestellten Beitrittserklärung zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Bei positivem Entscheid des Vorstands zur Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft unmittelbar nach Eingang des Mitgliedsbeitrages.
4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft in der Wählervereinigung endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann jederzeit mit sofortiger Wirkung vollzogen werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Wählervereinigung ausgeschlossen werden, wenn es:
a) grob fahrlässig oder schuldhaft das Ansehen oder die Interessen der Wählervereinigung in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen der Wählervereinigung zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen und Aktivitäten teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, wenn es mindestens 16 Jahre alt ist.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Wählervereinigung zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Aktivitäten der Wählergemeinschaft durch seine Mitarbeit zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die unmittelbare Mitteilung von Änderungen persönlicher Kontaktdaten. Bezüglich Haftungsfragen von Vereinsmitgliedern wird auf § 31 b BGB verwiesen.
6 AUFNAHMEGEBÜHR UND MITGLIEDSBEITRÄGE
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Bei unterjährigem Austritt erfolgt keine anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung geregelt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(3) Mitglieder der Wählervereinigung, die dem Gemeinderat angehören, treten einen Anteil in Höhe von fünf Prozent ihrer persönlichen Aufwandsentschädigung (monatliches Fixum) an die Wählervereinigung ab. Sitzungsgelder für Gemeinderatsmitglieder und Bezirksbeiräte bleiben von dieser Regelung unberührt.
7 ORGANE DER WÄHLERVEREINIGUNG
(1) Organe der Wählervereinigung sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
8 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem bis maximal zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten die Wählervereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung zusätzliche Beisitzer berufen. Diese sind jedoch nicht Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 26 BGB und vertreten die Wählervereinigung nicht im Außenverhältnis. Insgesamt muss der Vorstand inklusive möglicher Beisitzer aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, maximal jedoch sieben Mitgliedern, bestehen.
(2) Die Wählervereinigung wird im Außenverhältnis stets durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands gemäß § 26 BGB gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Maßnahmen, die eine Summe in Höhe von 10.000 Euro übersteigen, müssen durch die Mitgliederversammlung mit einer relativen Mehrheit der anwesenden Mitglieder verabschiedet werden.
9 AUFGABEN DES VORSTANDS
(1) Der Vorstand führt die Wählervereinigung ehrenamtlich. Ihm obliegen die Vertretung der Wählervereinigung nach § 26 BGB und die Führung ihrer Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1) die ordnungsgemäße Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
2) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
4) die Aufnahme neuer Mitglieder,
5) die Gewährleistung der Sicherheit bei Veranstaltungen.
Bezüglich Haftungsfragen von Vorstandsmitgliedern wird auf § 31 a BGB verwiesen.
10 BESTELLUNG DES VORSTANDS
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln und geheim gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder der Wählervereinigung sein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Wählervereinigung endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied der Wählervereinigung bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
11 BERATUNG UND BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal alle zwölf Wochen zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder ein durch ihn beauftragtes Vorstandsmitglied einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Zu Beginn der Sitzung ist ein Sitzungsleiter zu bestimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
(3) Bei Angelegenheiten im Sinne des § 26 BGB sind die Beisitzer beratend tätig, jedoch nicht stimmberechtigt.
12 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ der Wählervereinigung. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten der Wählervereinigung, insbesondere:
1) Änderungen der Satzung,
2) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
3) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
4) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5) die Auflösung oder Existenzverlängerung des Vereins,
6) die Aufstellung des Wahlvorschlags zu den jeweiligen Gemeinderatswahlen in Stuttgart.
13 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt einmalig schriftlich an die dem Verein bekannte letzte E-Mail-Adresse der Mitglieder. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Einladung postalisch. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied der Wählervereinigung kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der relativen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung der Wählervereinigung zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse der Wählervereinigung erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
14 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich in offener Abstimmung mit der relativen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch Handheben. Davon ausgenommen sind Wahlen der Vorstandsmitglieder, wie in § 10 Absatz 1 beschrieben. Jedes Mitglied kann in der Mitgliederversammlung die geheime Abstimmung beantragen.
(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der relativen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Der Beschluss über die Auflösung der Wählervereinigung bedarf der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Kann bei den Vorstandswahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist so lange eine Stichwahl durchzuführen, bis ein Kandidat die relative Mehrheit der Stimmen erlangt.
(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
14a ONLINE-MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Wenn äußere Umstände eine Mitgliederversammlung mit körperlicher Anwesenheit unmöglich machen, kann der Vorstand abweichend von § 13 Absatz 1 der Vereinssatzung und § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit teilnehmen und ihre Mitgliederrechte auf dem Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (z. B. per E-Mail oder Online-Formular) oder aber ihre Stimme ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
(2) Wenn durch eine Online-Mitgliederversammlung eine Vorstandswahl durchzuführen ist, wird der Vorstand abweichend von § 10 Absatz 1 nicht geheim, sondern offen gewählt.
15 AUFSTELLUNG VON KANDIDATEN FÜR DIE GEMEINDERATSWAHLEN
(1) Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Gemeinderatswahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählervereinigung abstimmen, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Gemeinderatswahlgesetzes des Landes Baden-Württemberg wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).
(2) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlags ist hergestellt, wenn die Voraussetzungen dafür wie in § 14 Abs. 2 dieser Satzung beschrieben, erfüllt sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird ebenfalls so verfahren wie in § 14 Abs. 2 dieser Satzung beschrieben.
(3) Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung einen Wahlvorschlag in Form einer Kandidatenliste zur Abstimmung vor. Darüber wird en bloc abgestimmt. Das Verfahren zur Aufstellung eines Wahlvorschlags wird in der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Wahlordnung zur Gemeinderatswahl geregelt.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt und insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der Anwesenden sowie der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie das Ergebnis der Abstimmung. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.
16 AUFLÖSUNG DER WÄHLERVEREINIGUNG, BEENDIGUNG AUS ANDEREN GRÜNDEN, WEGFALL STEUERBEGÜNSTIGTER ZWECKE
(1) Im Falle der Auflösung der Wählervereinigung (vgl. § 14 Abs. 3 dieser Satzung) sind der Vorsitzende der Wählervereinigung und seine beiden Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Wählervereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Wählervereinigung an die juristische Person des öffentlichen Rechts:
Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Stuttgart e.V., Christophstraße 8, 70178 Stuttgart.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Wählervereinigung die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Diese Satzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung der Wählervereinigung Die Stadtisten (Stadtisten) am 11. September 2021 in Stuttgart.
ANMERKUNG
Erläuterung der Arten von Mehrheiten:
Eine relative Mehrheit hat, wer mehr Stimmen oder Anteile auf sich vereint als jeder andere für sich.
Eine einfache Mehrheit hat, wer mehr Stimmen oder Anteile auf sich vereint als alle anderen in ihrer Gesamtheit.
Eine absolute Mehrheit hat, wer mehr Stimmen oder Anteile auf sich vereint als alle anderen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der Enthaltungen.
Eine qualifizierte Mehrheit hat, wer einen festgelegten Anteil der Stimmen oder Anteile auf sich vereint.