“Die Stadtisten” sind eine kommunalpolitische Wählervereinigung in Stuttgart und Aktionsplattform für Initiativen.
1. Was ist ein Wahlvorschlag?
Die Wählervereinigung stellt vor der Wahl Kandidatinnen und Kandidaten zur Gemeinderatswahl in Stuttgart auf. Die daraus resultierende Kandidatenliste wird amtlich “Wahlvorschlag” genannt. Das Verfahren dazu ist in der Satzung der Wählervereinigung “Die Stadtisten” grundsätzlich geregelt:
“Der Zweck der Wählervereinigung ist die politische Willensbildung in der Stadt Stuttgart, direkt verbunden mit der Teilnahme an den Gemeinderatswahlen in Stuttgart.” (§ 2, Absatz 2)
“Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung einen Wahlvorschlag in Form einer Kandidatenliste zur Abstimmung vor. Darüber wird en bloc abgestimmt. Das Verfahren zur Aufstellung eines Wahlvorschlags wird in der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Wahlordnung zur Gemeinderatswahl geregelt.” (§ 15, Absatz 3)
Dass eine Wahlordnung erstellt werden soll, ist seit dem Jahr 2016 Teil der Satzung: In der Mitgliederversammlung 2016 wurde § 15 dahingehend ergänzt, dass das Verfahren zur Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten konkretisiert und eine Wahlordnung erarbeitet werden soll. Das Ergebnis ist die hier vorliegende Wahlordnung.
2. Wo wird über den Wahlvorschlag entschieden?
Über den Wahlvorschlag wird in der offiziellen Mitgliederversammlung abgestimmt, zu der alle Mitglieder eingeladen werden. Aufgaben, Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind in §§ 12 bis 14 der Satzung geregelt.
“Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Vereinsmitglieder anwesend sind.” (§ 14, Absatz 1)
3. Wer ist stimmberechtigt?
Über den Wahlvorschlag stimmen in der Mitgliederversammlung diejenigen ab, die bei der Gemeinderatswahl in Stuttgart aktiv wahlberechtigt sind. In der Satzung heißt es dazu:
“Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Gemeinderatswahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählervereinigung abstimmen, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Gemeinderatswahlgesetzes des Landes Baden-Württemberg wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder). (§ 15, Absatz 1)
Das aktive Wahlrecht haben somit alle Stadtisten mit deutschem oder EU-Pass ab 16 Jahren, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihren Erstwohnsitz in Stuttgart hatten. Für das passive Wahlrecht muss man 16 Jahre alt sein.
4. Wie kommen die Kandidatinnen und Kandidaten auf die Liste?
Der Vorstand ruft 18 Monate vor einer Gemeinderatswahl zur Bildung eines Wahlkomitees auf. Er nimmt die Bewerbungen entgegen und setzt drei Mitglieder als Wahlkomitee ein, die sich für diese Aufgabe zur Verfügung stellen. Die Mitglieder des Wahlkomitees sollen grundsätzlich nicht selbst zur Gemeinderatswahl antreten wollen. Dem Wahlkomitee steht es frei, weitere Mitglieder zur Mitarbeit hinzuzuziehen. Der Vorstand informiert die Mitglieder 15 Monate vor einer Gemeinderatswahl über die Zusammensetzung des Wahlkomitees.
Interessierte Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Bereitschaft zur Kandidatur zur Gemeinderatswahl in Stuttgart schriftlich, auch auf elektronischem Weg, gegenüber dem Wahlkomitee erklären. Das Wahlkomitee kann auch selbst aktiv auf Mitglieder zugehen. Das Wahlkomitee stellt den Interessierten die offiziellen Formulare und Unterlagen der Stadt Stuttgart zur Verfügung. Dazu zählen zum Beispiel die “Hinweise zur Aufstellung von Wahlvorschlägen”, die “Zustimmungserklärung” und die “Versicherung an Eides statt” für Unionsbürgerinnen und -bürger.
Das Wahlkomitee nimmt die ausgefüllten Formulare entgegen und überprüft diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es prüft, ob die Interessierten nach geltendem Recht zur Wahl zugelassen werden können. Das Wahlkomitee erstellt eine Liste der möglichen Kandidatinnen und Kandidaten. Die Liste enthält sämtliche Angaben, die auf der „Zustimmungserklärung“ stehen. Die Liste der Kandidaten wird zudem in drei Kategorien A, B und C gegliedert. Mit diesen Kategorien drücken die interessierten Kandidaten ihren Wunsch aus, ob sie eher auf einem der vorderen (A), mittleren (B) oder hinteren Listenplätze (C) kandidieren möchten. Die endgültige Rangfolge wird später auf einem Mitgliedertreffen von den Mitgliedern der Stadtisten in der Reihenfolge dieser drei Kategorien abgestimmt. Es sollten nach Möglichkeit etwas mehr als 60 Personen auf der Liste stehen, damit kurzfristig Ersatzkandidaten benannt werden können.
Das Wahlkomitee stellt seinen Wahlvorschlag den Mitgliedern auf einem gesonderten Mitgliedertreffen vor, zu dem alle Mitglieder eingeladen werden. Die anwesenden Mitglieder, die die Kriterien nach Absatz 3 dieser Wahlordnung erfüllen, stimmen dort über den Wahlvorschlag des Wahlkomitees ab. Das Wahlkomitee übernimmt die Wahlleitung. Mögliche Kandidatinnen und Kandidaten erhalten die Möglichkeit, sich auf dem Mitgliedertreffen vorzustellen. Sofern sie den Wunsch dazu haben, melden sie dies nach Möglichkeit mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Wahlkomitee an.
Die Wahl erfolgt mehrstufig und geheim auf einem Mitgliedertreffen in drei Wahlgängen in der Reihenfolge der Kategorien A, B oder C. In der Kategorie A werden die vorderen Listenplätze gewählt, in der Kategorie B die mittleren und in der Kategorie C die hinteren sowie die Ersatzkandidaten. Im Ergebnis entsteht ein Wahlvorschlag in Form einer durchnummerierten Liste. In jeder Kategorie erhält jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaten in der Kategorie gelistet sind. Dabei ist es möglich, bis zu drei Stimmen pro Kandidat zu kumulieren. Wie bei der Gemeinderatswahl auch, wird der Stimmzettel ungültig, wenn mehr Stimmen als zulässig vergeben werden. Es ist jedoch möglich, weniger Stimmen zu vergeben. Wenn ein Kandidat in der Kategorie A weniger als vier Stimmen erhält, wird er der Kategorie B zugeordnet. Wenn ein Kandidat in der Kategorie B weniger als vier Stimme erhält, wird er der Kategorie C zugeordnet. Bei Stimmengleichheit auf den Listenplätzen 1 bis 10 wird eine Stichwahl durchgeführt, bei Stimmengleichheit ab Listenplatz 11 entscheidet das Los.
Im Ergebnis entsteht ein Wahlvorschlag, den das Wahlkomitee gemeinsam mit dem Mitgliedern abgestimmt hat. Dieser Wahlvorschlag wird dem Vorstand übermittelt.
5. Wie geht es weiter?
Der Vorstand lädt fristgerecht zu einer offiziellen Mitgliederversammlung ein, auf der der Wahlvorschlag geheim und entsprechend der Satzung en bloc abgestimmt wird, wie dies in Absatz 2 dieser Wahlordnung beschrieben ist. Der Vorschlag des Vorstands basiert auf dem Wahlvorschlag, der auf dem Mitgliedertreffen abgestimmt wurde. Der Wahlvorschlag wird mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt.
Wird der Wahlvorschlag von der Mitgliederversammlung abgelehnt, schlägt der Vorstand einen neuen Wahlvorschlag vor. Er lässt solange abstimmen, bis ein durch einfache Mehrheit verabschiedeter Wahlvorschlag feststeht.
Der Vorstand reicht den Wahlvorschlag, der durch die Mitgliederversammlung verabschiedet wurde, fristgerecht beim Wahlausschuss der Stadt Stuttgart ein.
6. Was sind die Rechtsgrundlagen?
Die Rechtsgrundlagen für die Gemeinderatswahl in Stuttgart sind:
die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
das Kommunalwahlgesetz Baden-Württemberg
die Kommunalwahlordnung Baden-Württemberg
Diese Wahlordnung wurde auf der Jahresmitgliederversammlung der Stadtisten am 27.05.2017 einstimmig verabschiedet.
Anpassung des Alters im passiven Wahlrecht (Änderung des Kommunalwahlrechts gemäß Landtagsbeschluss vom 29. März 2023), geändert am 12.04.2023.